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Foto des Monats

Die Aktion „Foto des Monats“ fand in den Jahren 2013 und 2014 statt.

Vielen Dank an alle Teilnehmer!


Hier können Sie die einzelnen Fotos betrachten:


„Foto des Monats“ – Bilder 2013


„Foto des Monats“ – Bilder 2014





Erstellen Sie das Foto des Monats!
Erstellen Sie das Foto des Monats!



Die Stadt Bad Fallingbostel sucht das Foto des Monats. Gesucht werden Motive, die das Leben in der Stadt Bad Fallingbostel und den Ortschaften Dorfmark, Jettebruch, Mengebostel, Riepe und Vierde wiedergeben. Auch statische Motive (z. B. Gebäude) und Naturaufnahmen sind willkommen.

Das jeweilige Foto des Monats wird an dieser Stelle veröffentlicht. Ergänzend wird der Name der Fotografin/des Fotografen genannt. Zusätzlich ist eine Verwendungen in Publikationen der Stadt Bad Fallingbostel möglich. Dabei wird der Name der Fotografin/des Fotografen gegebenenfalls nicht genannt.

Es gelten folgende Bedingungen:

Erwünscht sind digitale Farbfotos, die im JPEG-Format eingereicht werden.

Die Urheber- und Bildrechte müssen beim Einsender liegen. Die Stadt Bad Fallingbostel wird für jedes Foto des Monats eine schriftliche Bestätigung anfordern.

Sollten Personen auf den Bildern zu erkennen sein, ist deren schriftliche Zustimmung zur Veröffentlichung erforderlich.

Mit dem Einreichen der Bilder werden die unbeschränkten Nutzungsrechte an die Stadt Bad Fallingbostel abgetreten. Ein Honorar wird nicht gezahlt.

Die Fotos können an

mail_foto_des_monats


gesendet werden. Die Angabe der Adressdaten und der Telefonnummer ist erforderlich. Jeder Teilnehmer kann 1 Foto pro Monat einreichen. Bitte Angaben zu Bildinhalt und Aufnahmedatum beifügen. E-Mails werden bis zu einer Größe von zehn Megabyte (inkl. Anhänge) angenommen.


Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!



Downloads / ergänzende Hinweise / Links

Erklärung zur Übertragung der Bildrechte (Fotograf) (57 KB)



Erklärung zur Übertragung der Bildrechte (Person) (45 KB)





§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


gute Links zum Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Nutzungsrechte:

http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrecht

http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild

http://de.wikipedia.org/wiki/Kunsturheberrechtsgesetz


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