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Archivalie des Monats September 2015: Eingemeindung von Adolphsheide im Jahr 1928

Wenn heute das Stichwort „Gebietsreform" fällt, dann wird vor allem an die Eingemeindung von Dorfmark nach Fallingbostel im Jahr 1974 gedacht. Doch auch schon in „preußischer Zeit" gab es Gebiets- und Verwaltungsreformen. Vor großer Bedeutung war das „Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927", das u. a. die Grundlage für die Eingemeindung von Adolpsheide bildete.

Das Gesetz, das in den letzten Tagen des Jahres 1927 veröffentlicht wurde, ermöglichte es, aus „Gründen des öffentlichen Wohls" Veränderungen der Grenzen einer Stadt- oder Landgemeinde zu vollziehen und Gutsbezirke aufzuheben. Angesichts von 1.000 Stadt- und 29.000 Landgemeinden sowie von mehr als 11.000 selbständigen Gutsbezirken in Preußen ist es durchaus verständlich, dass ein solcher Schritt unternommen wurde. Ohne die Zuschlagung von so genannten „Zwerggemeinden" zu größeren Gemeinden wäre es nicht möglich gewesen, leistungsfähigere Verwaltungseinheiten zu schaffen. Die Eingemeindungen erfolgten dabei, wenn es sich um größere Stadt- oder Landgemeinde handelte, durch Gesetz oder Erlass „von oben" oder sie kamen unter Einbindung der Kreisverwaltung zu Stande.

Im Vorgriff auf die sich abzeichnende gesetzliche Regelung hatten die Gemeindeausschüsse von Dorfmark und Fischendorf am 16. August 1927 einen Zusammenschluss beschlossen. Er trat nach Genehmigung des Oberpräsidenten in Lüneburg vom 12. November 1927 am 1. Dezember 1927 in Kraft. Was hier vorauseilend auf freiwilliger Basis geschah, wurde für die ehemaligen Landgemeinden Westendorf und Winkelhausen durch Erlass des Preußischen Staatsministeriums in Berlin vom 10. Oktober 1928 mit Wirkung am 1. Dezember 1928 verfügt – nämlich die Eingemeindung nach Dorfmark, die gerade in Westendorf auf wenig Gegenliebe stieß. Somit war die Gemeinde Dorfmark, wie sie von 1928 bis 1974 bestand, selbst ein aus einer Gebietsreform hervorgegangenes Gebilde aus den vier vormals selbständigen Landgemeinden Dorfmark, Fischendorf, Westendorf und Winkelhausen.

Auch Adolphsheide war vom „Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts" betroffen. In den Jahren 1823 bis 1826 war auf Wald- und Heideland eine Siedlung gegründet worden, die zu Ehren des von 1814 bis 1837 aufgrund der Personalunion als Vizekönig und jovialer Statthalter der in London residierenden Könige wirkenden Prinz Adolph Friedrich von Großbritannien, Irland und Hannover, 1. Duke of Cambridge (1774-1850) den Namen Adolphsheide erhielt. Zwölf Anbauerstellen wurden damals auf der zum ehemaligen Amtshaushalt von Fallingbostel gehörenden privaten Heide angelegt. Mit seinen Ende der 1920er Jahre nur 94 Einwohnern, von denen sechs Schulkinder waren, und einer hohen steuerlichen Belastung – der Steuersatz der Grundvermögenssteuer betrug 500 % – bedeutete die Eingemeindung allerdings eine finanzielle Mehrbelastung der selbst finanzschwachen Gemeinde Fallingbostel. In Fallingbostel spekulierte man deshalb seinerzeit darauf, als Ausgleich den forstfiskalischen Gutsbezirk Visselhorst in das Gemeindegebiet eingegliedert zu bekommen. Doch die Visselshorst wurde durch Beschluss des Preußischen Staatsministeriums mit der neuen Gemeinde Bomlitz vereinigt, die aus dem gleichnamigen Gutsbezirk hervorgegangen war.

Durch Erlass des Preußischen Staatsministeriums in Berlin vom 10. Oktober 1928 wurde die frühere Landgemeinde Adolphsheide mit Wirkung von 17. Oktober 1928 in die damalige Landgemeinde Fallingbostel eingegliedert. Die „Verhandlung über die Uebergabe der Gemeindeverwaltung bei Vereinigung oder Zusammenlegung von Landgemeinden" fand am 13. November 1928 statt. Lediglich vier Seiten umfasst der Vordruck, der mit kargen Angaben den Übergang einer vordem selbständigen „Zwerggemeinde" in eine größere, aber mit 1413 Einwohnern (Stand Oktober 1919) immer noch gut überschaubare kommunale Einheit besiegelte. Das ganze Übergabeprotokoll kann als PDF-Dokument über den unten stehenden Link aufgerufen werden.

"Verhandlung über die Uebergabe der Gemeindeverwaltung bei Vereinigung oder Zusammenlegung von Landgemeinden" vom 13. November 1928.