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Archivalie des Monats Dezember 2024: »Tobacks-Geld« als Einnahmequelle für Georg II.

Mit einem Edict – heute würden wir es Gesetz nennen – hatte der Hannoversche Kurfürst Georg II. August, der in Personalunion zugleich König von Großbritannien war, 1750 ein „Tobacks-Geld“ eingeführt. Drei Jahre später wurde diese für den Staatshaushalt wichtige Einnahmequelle verlängert.

Auch wenn bereits vor 275 Jahren erbitterte Debatten um die Schädlichkeit des Rauchens geführt wurden, für einen Herrscher standen seinerzeit zumeist finanzielle Gesichtspunkte im Vordergrund. Wie auch bei anderen, zumeist aus dem Ausland eingeführten Genussmitteln wie Kaffee, Tabak und Schokolade, wurde angestrebt, den Geldfluss in andere Staaten zu unterbinden. Durch Einfuhrzölle und Steuern ließ sich aber zudem die in Zeiten häufiger kriegerischer Auseinandersetzungen stets klamme Staatskasse aufbessern.

Erstmals wurde die Einführung von Tabak von  König Jakob I. von England (1566-1625) mit einer Abgabe von 2 Pence pro Pfund Tabak besteuert. 1638 erhob dann die Stadt Köln für jedes eingeführte Fass von 15 Zentnern Tabak eine Abgabe von sechs Talern. Das „Tobacks-Geld“, das Georg II. im Fürstentum Lüneburg seit 1750 erhob, richtete sich aber nicht nach der Menge des importieren Tabaks, sondern es war von „jeder Manns-Person“ zu entrichten – gleich, ob sie rauchte oder nicht!. Was man im Amt Fallingbostel davon hielt, wissen wir nicht. Aber es sollte schon wundern, wenn diese „Sondersteuer“ nicht mit Murren bezahlt wurde.

Da der Text der „Renovatio“ aus dem Jahr 1753, die ein Bad Fallingbosteler dankenswerterweise dem Stadtarchiv zur Verfügung gestellt hat, viele heute ungebräuchliche Begriffe enthält, finden sich in eckigen Klammern Erläuterungen zum besseren Verständnis.

 

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Erlass Georg II. zur Erhebung von "Tobacks-Geld" vom 12. September 1753 - Erste Seite

1753. d. d. 12. Sept. Renovatio [Erneuerung] der Verordnung, wegen des nach Aufhebung des Tobacks- und Pfeifen-Impostes [Waren-Besteuerung] in Fürstenthum Lüneburg von jeder Manns-Person jährlich mit 6. mgr. [Abkürzung für die im niedersächsisch-westfälischen Raum vom 16. bis zum 19. Jahrhundert geprägten Groschen, die nach einer Mariendarstellung benannt wurden] zu entrichtenden Tobacks-Geldes.

Wir Georg der Andre [Georg II. August geb. 1683 in Schloss Herrenhausen, gest. 1760 in London], von Gottes Gnaden König von Groß-Britannien, Franckreich und Irrland, Beschützer des Glaubens, Hertzog zu Braunschweig und Lüneburg, des Heil. Röm. Reichs [Heiligen Römischen Reichs, der vom Spätmittelalter bis 1806 verwendeten offiziellen Bezeichnung für das seit dem 10. Jahrhundert bestehende Herrschaftsgebiet der römisch-deutschen Kaiser]. Ertz-Schatzmeister [oberster Schatzmeister] und Chur-Fürst, etc.

Fügen hiemit zu wissen: Demnach Wir auf unterthänigstes Ansuchen Unserer getreuen Prälaten [ein Prälat ist ein hochrangiges Mitglied des Klerus, wie etwa ein Kardinal, Abt oder Bischof, der Autorität über niedere Geistliche hat], Ritter- und Landschafft Unseres Fürstenthums Lüneburg, und in Betracht der von denselben vorgestelten Bewegungs-Gründen und Umständen, gnädigst beliebet haben, zu genehmigen, daß mit Erhebung des Tobacks Geldes, welches durch das Edict [Erlass] von dem 3. Nov. 1750. und die nachgehends unter dem 29. Maji 1751 erfolgte Declaration [Erklärung, Veröffentlichung], an statt des aufgehobenen Tobacks- und Pfeiffen-Impostes, eingeführet, und jährlich zu 6. mgr. von einer jeden Manns-Person gesetzet worden, fernerweit annoch Vier Jahre durch, als vom 1. Januarii 1754 biß ult [ultimo = Ende]: Decembris 1757. fortgefahren werde;

So erneuern und erstrecken [verlängern] Wir nicht nur vorangezogene Verordnungen von dem 3. Novembr. 1750, und 29.Maji, 1751. kraft dieses dergestalt, und also, daß Wir deren Inhalt, als ob er allhie wörtlich wiederholet wäre, durchgehends hiemit nochmahlen bestätigen; sondern Wir befehlen, und gebieten auch Unseren Prälaten, Rähten, und den von der Ritterschaft, imgleichen allen Unseren Civil- und Militair-Bedienten, Ober- und Unter-Officiers, den Beamten, Gerichts-Herren, Bürgermeistern und Rahtmännern in den Städten
und Flecken, nicht weniger den Contributions- [Steuereinnehmer] auch Licent-Einnehmern [Zolleinnehmern], und insgemein allen und jeden Unseren Unterthanen und Angehörigen in dem Fürstenthum Lüneburg hiemit ernstlich, daß jene respective mit richtiger Beschreibung dieses Tobacks-Geldes Verordnungs-mäßig, und nach Unserem zu sie he-

 

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Erlass Georg II. zur Erhebung von "Tobacks-Geld" vom 12. September 1753 - Fortsetzung

genden allergnädigsten Vertrauen verfahren, und dessen Einheb- und Einsendung samt den bescheinigten Beschreibungs-Listen an das Schatz-Aerarium [Staatskasse] zu Zelle bewerkstelligen; diese, die Beamte und Magistrats- Personen, aber gleichfals die Beschreibung verordnetermasse verrichten, und die Einlieferung der Gelder, nebst den ordentlichen Verzeichnissen an die Recepturen [lokalen Finanzbehörden] verfügen; die Contributions- und Licent-Einnehmer auch selbige annehmen, und zu rechter Zeit weiter liefern, und überhaupt von allen und jeden, bei Vermeidung Unserer Ungnade, und bestimmter Bestraffung solchem allen gehörig gelebet werden, auch keiner daran den geringsten Mangel erscheinen lassen solle.

Damit nun dieses erneuerte Edict zu jedermannes Wissenschaft [Kenntnis] kommen möge, und niemand mit einiger Unwissenheit sich entschuldigen könne; So soll dasselbe nicht allein gehöriger Orten öffentlich angeschlagen, sondern auch von Unseren Beamten den in ihren anvertrauten Aemtern befindlichen Gerichts-Herren, an welche aus Unser Geheimten Canzelley [vergleichbar einer heutigen Staatskanzlei] nicht unmittelbar geschrieben wird, ein Exemplar davon, damit sie sich darnach achten, und das Ihrige behuefig besorgen, zugeschicket werden.

Urkundlich haben Wir dieses unterschrieben, und mit Unserem Geheimten Kanzelley-Jnsiegel bedrucken lassen. Gegeben Hannover, den 12. Sept. 1753.

L. S.

[Die Abkürzung L. S. steht für loco sigilli oder Locus sigilli (lat: Ort des Siegels). Damit wird in Kopien und Abdrucken von Urkunden die Stelle bezeichnet, an der sich in der Originalurkunde das Siegel des Ausstellers befindet.]

Ad Mandatum [Auf Befehl] Augustissimi Regis. & Electoris Speciale.

G. A. v. Münchhausen.   E. v. Steinberg.    C. Diede z. Fürstenstein.   A. W. v. Schwicheldt. J. C. A. v. d. Bussche.

[Geheime Räte im Ratskollegium des Fürstentums Hannover, vergleichbar Ministern einer Landesregierung]

30.11.2024