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Schiedsamt - "Schlichten ist besser als richten"

Gemäß der Niedersächsischen Gesetze über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) und des Schlichtungsgesetzes (NSchlG) vom 01.01.2010 haben Gemeinden Schiedsämter vorzuhalten.

Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr, sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt und verpflichtet die Schiedspersonen und übt die fachliche Dienstaufsicht aus. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

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