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Datum: 01.11.2026

Archivalie des Monats November 2026: Hochzeits- und Sterbeurkunden aus französischer Zeit

Die uns vertrauten Standesämter wurden in Preußen im Zuge der Trennung von Staat und Kirche erst zum 1. Oktober 1874 eingeführt. Davor lagen die Beurkundungen von Geburt, Tod und Eheschließung in der Hand der Kirche. Doch schon in der Franzosenzeit war eine Trennung von Staat und Kirche in den von Napoleon besetzten Territorien eingeführt worden. Wilhelm Westermann hat in dem 1949 erschienenen ersten Band seiner „Orts-Chronik von Fallingbostel“ einige kirchliche Urkunden aus den Jahren 1810/1811 festgehalten, als die Böhme ein Grenzfluss war.

Bild vergrößern: In der "Franzosenzeit" bildete die Böhme die Grenze zwischen einem Département  des Kaiserreichs Frankreichs und dem Königreich Westphalen.
In der "Franzosenzeit" bildete die Böhme die Grenze zwischen einem Département des Kaiserreichs Frankreichs und dem Königreich Westphalen.

 

Was es damit auf sich hatte, erläutert die vom Verkehrsverein Bad Fallingbostel im Kurpark aufgestellte Informationstafel. Auf ihr wird unter Bezugnahme auf Adolf Domeiers Broschüre „Die Böhme und ihre Nebengewässer“ berichtet:

Unter Kaiser Napoleon Bonaparte war die Böhme von Soltau bis zur Mündung in die Aller vom 14.1.1810 bis zum 1. Oktober 1813 die Landesgrenze zwischen dem Kaiserreich Frankreich [wo es zum Distrikt Harburg des Départements der Niederelbe gehörte] und dem [von Napoléons Bruder Jérôme von Kassel aus verwalteten] Königreich Westphalen.

Die Seite der Bootsstation war französisch, der Kurpark gehörte zu Westphalen.

Die Böhme-Übergänge wurden in dieser Zeit von Zöllnern Tag und Nacht bewacht, die dabei teilweise rücksichtslos und mit Gewalt gegen Schmuggler und Flüchtlinge vorgingen. Man erzählt, dass man einem reichen Kaufmann, der beim Schmuggeln erwischt wurde, ein Zeichen in den Arm brannte. Im Wiederholungsfall sollte er erschossen werden.

Wer seine Ware auf der gegenüberliegenden Seite entlang der Böhme kaufen oder verkaufen wollte, musste einen hohen Zoll zahlen. Daher versuchten die Händler zu tricksen:

- die Zöllner wurden mit Schnaps betäubt, bis sie betrunken waren und schliefen
- die Hufe der Pferde umwickelte man mit Stroh, um nicht gehört zu werden
- ein Leichenwagen mit Trauerzug passierte häufig die Böhme. Es dauerte einige Zeit, bis die Zöllner den Sarg öffneten und die darin versteckten Handelswaren entdeckten.

Die Völkerschlacht bei Leipzig brachte den Sieg über die Franzosen, das Königreich Westphalen löste sich auf, die Grenze wurde am 1. Oktober 1813 wieder aufgehoben und das Böhmetal wurde preußisch.

Bild vergrößern: Infotafel des Verkehrsvereins im Kurpark.
Infotafel des Verkehrsvereins im Kurpark.

Da in kleineren Orten geeignete Verwaltungskräfte nicht immer verfügbar waren, wurde zunächst auf den mit Beurkundungsaufgaben vertrauten Pfarrer zurückgegriffen. In den von Wilhelm Westermann veröffentlichten Urkunden nimmt dementsprechend Friedrich Weinlig eine Doppelrolle als „Pastor und Zivilbeamter des Kirchspiels Fallingbostel, Kanton Visselhövede, Distrikt Harburg, Département der Niederelbe“ ein. Für die von ihm vorgenommenen Beurkundungen musste statt in Talern und Groschen in französischer Münze mit Franken und Centimen bezahlt werden. Westermann schreibt:

In den alten Tagen waren die Beurkundungen mit vielen Weitläufigkeiten und allerlei Umständlichkeiten verbunden. So, um nur einiges zu nennen, hatten bei einer Eheschließung 4 und bei Meldung eines Todesfalles 2 Zeugen auf dem Pfarramt zu erscheinen. Der Pfarrer mußte vor Beurkundung eines Sterbefalles den Toten in Augenschein nehmen und sich persönlich vom eingetretenen Tod überzeugen. Bei Anzeige einer Geburt mußte das Neugeborene zum Pfarrer mitgebracht und vorgezeigt werden und was der Umständlichkeiten mehr waren, das mögen hier einige abschriftliche Urkunden zeigen.

Geburtsurkunde vom 8. August 1810. ,,Im Jahre eintausend achthundert und zehn, am 8. des Monats August, vormittags um 10 Uhr erschien vor mir, Fr. Weinlig, Pastor und Zivilbeamter des Kirchspiels Fallingbostel, Kanton Visselhövede, Distrikt Harburg, Département der Niederelbe, der Hauswirt und Ackermann Hans Friedrich N… aus N…, sechs und dreißig Jahre alt, zeigte ein Kind weiblichen Geschlechts vor, geb. am 6. August des laufenden Jahres, morgens um drei Uhr, welches von ihm und seiner Ehefrau Katharina Margarete N…, geb. C… erzeugt und geboren sei und dem er die Namen Kath. Engel geben wolle. – Diese Erklärung und Vorzeigung ist geschehen in Gegenwart des hiesigen Küsters und Organisten Joh. Fr. Walte, acht und vierzig Jahre alt und des Hauswirts und Ackermannes Joh. Christian Gr… aus Riepe, sieben und zwanzig Jahre alt. Sowohl der Vater als die Zeugen haben nebst mir die gegenwärtige Geburtsurkunde unterschrieben.“

Todesurkunde vom 19. November 1810: „Im Jahre eintausend achthundert und zehn, am 19. des Monats November, nachmittags um zwei Uhr erschienen vor mir, Friedrich Weinlig, Pastor und provis. Zivilbeamten des Kirchspiels Fallingbostel, Kanton Visselhövede, Distrikt Harburg, Département der Niederelbe, der Hauswirt und Vollhöfner Hans Christov Ludwig K.… zu K…. ansässig, fünf und vierzig Jahre alt und der bei ihm im Hause wohnende Häusling Joh. Heinr. Allermann aus Winsen an der Aller gebürtig, neun und vierzig Jahre alt, beide mit der noch zu benennenden Verstorbenen verwandt, der erstere Stiefsohn, der andere Schwiegersohn derselben und erklärten, daß am siebenzehnten November abends acht Uhr in dem Hause des ersteren Deklarenten Katharina Anna Elisabeth verehelicht gewesene und neu verwitwete K…., also Ehefrau des vor vier und einem halben Jahr verstorbenen Hans Jürgen K…. geb. Kruse aus Obernhausen, Kirchspiel Dorfmark, fünf und fünfzig Jahre, verstorben sei. Da ich mich nun mit den beiden Deklarenten in das Haus, in welchem die Verstorbene gewohnt hat, begeben und mich von dem wirklichen Ableben derselben überzeugt habe, ist diese Urkunde aufgenommen und von dem zweiten Deklarenten, da der erstere des Schreibens ganz unkundig zu sein sagt, und mir, nachdem vorher vorgelesen worden ist, unterschrieben worden.

Bild vergrößern: Die genaue Grenzziehung wurde im "Gesetz-Bülletin des Königreichs Westphalen Nro. 26" veröffentlicht. Hier der Abschnitt des Kantons 6 Visselhövede bis Winkelhausen.
Die genaue Grenzziehung wurde im "Gesetz-Bülletin des Königreichs Westphalen Nro. 26" veröffentlicht. Hier der Abschnitt des Kantons 6 Visselhövede bis Winkelhausen.

 

Bild vergrößern: Fortführung der genauen Beschreibung der Grenzziehung für den Bereich Vierde bis Wenzinen.
Fortführung der genauen Beschreibung der Grenzziehung für den Bereich Vierde bis Wenzinen.

Eheschließung am 14. November 1810: „Im Jahr eintausend achthundert und zehn am 14. des Monats November mittags um 12 Uhr erschienen vor mir, Friedrich Weinlig, Pastor und Zivilbeamter des Kirchspiels Fallingbostel, Kanton Visselhövede, Distrikt Harburg, Département der Niederelbe, der Hauswirt und Vollhöfner Hans Heinrich Gr…. ,27 Jahre alt, Sohn des ……, wohnhaft …… unter dem Beistand dieses seines Vaters und seiner Mutter, welche das zur Einwilligung der Verheiratung ihres Sohnes mit der sogleich zu benennenden Braut erforderliche Dokument über die ehrerbietige Anfrage selbst übergeben, und auf der anderen Seite Jungfer Anna Mana H., sechzehn Jahre und drei Wochen alt, also minderjährig, Tochter des ….. brachte die Einwilligung ihrer Eltern, die wie die des Bräutigams in glaubhafter Form abgefaßt war, bei und ersuchte mich, zur Abschließung ihrer Ehe zu schreiten. Die Aufgebote dieser Ehe waren das erste hier und zu Dorfmark am vierten, das zweite aber am elften dieses Monats in den Kirchen geschehen. Da nun kein Einspruch gegen diese vorhabende Ehe eingelegt ist, so habe ich das Verlangen der künftigen Ehegatten erfüllt, ihnen die beigebrachten hier beigefügten Urkunden und das sechste Kapitel von der Ehe aus dem Gesetze Napoleons vorgelesen und nachdem beide, jede für sich befragt worden sind, ob sie sich zu Ehegatten nehmen wollen und diese Frage mit lauter und vernehmlicher Stimme bejaht hatten, im Namen des Gesetzes erklärt, daß Hans Heinrich G. und Anna Mana H., beide bisher ledigen Standes durch die Ehe miteinander verbunden seien, nachdem sie noch einen glaubhaften Ehekontrakt gezeigt hatten. – Hierüber habe ich in Gegenwart des hiesigen Einwohners und Müllers Hans R., sieben und sechzig Jahre alt, mit keinem der Verlobten verwandt, ferner des Hauswirts und Ackermannes zu Wenzingen Jakob Oelfke, sechs und vierzig Jahre alt, ebenfalls mit keinem der Verlobten verwandt, auch des hiesigen Organisten und Küsters Joh. Friedr. Walte, acht und vierzig Jahre alt und endlich des hiesigen Häuslings H. H. Castens vier und dreißig Jahre alt, welcher mit keinem der Verlobten verwandt ist, gegenwärtige Urkunde aufgenommen, die, nachdem sie eben vorgelesen, von ihnen sämtlich unterschrieben worden ist.

Mit Bezug auf den hier vorstehend genannten Ehekontrakt bei der Eheschließung sei folgendes aus einem solchen aus dem Jahre 1811 mitgeteilt: „Der Bräutigam nimmt die Braut zu sich in den ihm von seinem Vater demnächst zufallenden Vollhof. – Der Braut Bruder, welcher das Vermögen der verstorbenen Eltern besitzt, gibt ihr folgende Abfindung oder Erbteil vom erwähnten Vermögen: zweihundert und vier Franken oder zehn Pistolen. Hiervon werden hundert zwei und zwanzig Franken und vierzig Centimen oder 6 Pistolen am Brautmorgen bezahlt und der Rest in vierteljährlichen Terminen von einer Pistole. – Vier Stück Hornvieh. – Vier Schweine. – Achtundvierzig Himten Korn, halb Buchweizen und halb Roden. – Ein Ehrenkleid. – Ein Kistenpfand, dem Stande der Braut gemäß. Letztere besitzt auch 18 Schafe, welche ebenfalls inferiert [eingebracht werden].

Des Bräutigams Eltern behalten vorerst die Regierung und bis der Vater diese übergibt, erhalten die jungen Leute nebst dem Genuß des freien Tisches folgendes zu ihren Nebenbedürfnissen: ein Stück Roden nächst dem Besten, ein Stück Buchweizen nächst dem Besten, jährlich ein Ferken am Montag zu wählen und zu Martini [Martinstag am 11. November] zu ziehen, alljährlich Kleidung.

Diese Kompetenz erhalten auch die Eltern des Bräutigams, wenn die Stelle übergeben wird und sie bei den jungen Leuten den freien Tisch behalten. Wenn die Eltern sich mit den jungen Leuten aber nicht mehr an einem Tisch vertragen können und ihren eigenen Tisch nehmen, dann erhalten sie folgenden Altenteil:

Das Backhaus zur freien Wohnung; alljährlich 18 Himten Roden und sechs Himten Buchweizen; eine Kuh nächst der besten; jährlich elf Franken achtundzwanzig Cen¬timen oder drei Taler Conventionsmünze statt des Heues und Grases; fünf Stück Feldland auf dem ….lande und drei Stück auf dem …..; dieses Land wird von den jungen Leuten frei beackert, der Dünger hinaus- und die Früchte hereingefahren. Die Altenteiler geben jedoch den Dünger und die Einsaat her; den neuen Garten; jährlich ein Spint Lein und ein Spint Hanf, von den jungen Leuten an den Ort zu säen, wohin sie das ihrige säen. Die Altenteiler geben jedoch die Einsaat her; freie Feuerung und Streuung, welche von dem jungen Wirt eingefahren wird.

Auf den Fall, daß der Vater des Bräutigams des letzteren Stiefmutter überlebt, erhält ersterer nur die Hälfte des eben beschriebenen Altenteils; im umgekehrten Fall aber ist der Altenteil der Stiefmutter schon bei ihrer Ehestiftung bestimmt und bedarf hier keiner weiteren Erwähnung.

Unter den angehenden Eheleuten soll Gütergemeinschaft nach dem französischen Gesetzbuch stattfinden. Auf den unbeerbten Todesfall aber die Regel: längst Leib – längst Gut der Gestalt, daß ein Gatte des anderen sämtlichen Nachlaß, bewegliches und unbewegliches Vermögen, nichts davon ausbeschieden, erbt. Erfolgen aber Kinder aus dieser Ehe, so soll dieser Erbvertrag ihren Erbrechten keinen Eintrag tun.“

Mit diesem Ehevertrag, meistens Ehestiftung genannt, ist zugleich die Altenteilsverschreibung verbunden, wie das meistens bei der Heirat des Hoferben der Fall war.